OLG Naumburg - Urteil vom 13.11.2009
10 U 20/09
Normen:
MaBV § 12; MaBV § 3 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 813 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1458/08

Anforderungen an die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauträgervertrag; Ansprüche des Bauherrn bei Unwirksamkeit des Zahlungsbilanz

OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 10 U 20/09

DRsp Nr. 2010/9694

Anforderungen an die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauträgervertrag; Ansprüche des Bauherrn bei Unwirksamkeit des Zahlungsbilanz

1. § 12 MaBV verbietet dem Bauträger den Abschluss einer Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten des Erwerbers von der Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV abweicht. Damit wird der Erwerber insbesondere davor geschützt, dass der Bauträger Vermögenswerte entgegennimmt, ohne dass der mit § 3 Abs. 1 MaBV bezweckte Mindestschutz gewährleistet ist. Ein solcher Schutz ist bei einem Verstoß gegen § 12 MaBV nur durch die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung zu erreichen. 2. Einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch kann allerdings § 813 Abs. 2 BGB entgegenstehen, sofern nicht der Schutz des Erwerbers die Rückzahlung der vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen nach Sinn und Zweck der MaBV gebietet. Wenn und soweit der Erwerber Zahlungen geleistet hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines Zahlungsplans im Rahmen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 MaBV nicht zu beanstanden wären, ist der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht, sodass einem Rückforderungsanspruch § 813 Abs. 2 BGB entgegensteht. 3. Zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichem Grundstückshandel.