OLG Stuttgart - Urteil vom 15.10.2019
6 U 201/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 492; BGB a.F. § 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 95/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 201/18

DRsp Nr. 2020/16943

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Den Anforderungen an die Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde gem. § 356b Abs. 1 BGB ist genügt, wenn dem Darlehensnehmer eine Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Dass er das ihm überlassene Exemplar unterschrieben hat, ist nicht erforderlich. 2. Eine Regelung in den Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Denn eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass die einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2018, Az. XX wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.