OLG Stuttgart - Urteil vom 05.11.2019
6 U 186/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 356b; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 94/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 186/18

DRsp Nr. 2021/955

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Die Formulierung in den Darlehensbedingungen, dass das Darlehen im Falle des Widerrufs innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist, soweit es bereits ausgezahlt wurde, entspricht auch bei verbundenen Verträgen der Rechtslage. 2. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von, 1,85 EUR hingewiesen wird, wohingegen es in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens "keine Sollzinsen zu entrichten". 3. Die Widerrufsinformation wird auch nicht durch einen Hinweis auf einen Wertersatzanspruch des Darlehensgebers als Folge des Widerrufs unrichtig. Denn dieser folgt aus der Verweisung in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB. 4. Hinsichtlich eines Tilgungsplans reicht zur Erfüllung des Pflichtangabenerfordernisses aus, den Darlehensnehmer auf das Bestehen des Anspruchs auf dem Tilgungsplan hinzuweisen. 5. Nähere Angaben zu dem bei der Kündigung des Darlehens - ggfls. aus wichtigem Grund - einzuhaltenden Verfahrens sind nicht erforderlich.