OLG Stuttgart - Urteil vom 24.09.2019
6 U 339/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 356b; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 299/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 339/18

DRsp Nr. 2021/961

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Eine Regelung in den Darlehensbedingungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, macht die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht unrichtig. Denn eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot des Darlehensnehmers enthalten sind. 2. Die Formulierung in den Darlehensbedingungen, dass das Darlehen im Falle des Widerrufs innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist, soweit es bereits ausgezahlt wurde, entspricht auch bei verbundenen Verträgen der Rechtslage. 3. Unter Auszahlungsbedingungen, über die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu verstehen. Insoweit geht aus der Formulierung, das Darlehen werde "nach Auslieferung des finanzierten Fahrzeugs" direkt an die Verkäufer-Firma ausgezahlt, eindeutig hervor, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält.