OLG Stuttgart - Urteil vom 18.02.2020
6 U 32/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB a.F. § 492 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 197/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und an die Pflichtangaben beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesAnforderungen an die Aushändigung einer Vertragsurkunde

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 32/19

DRsp Nr. 2021/8469

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und an die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Anforderungen an die Aushändigung einer Vertragsurkunde

1. Den Anforderungen des § 356b Abs. 1 BGB ist genügt, wenn dem Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars ausgehändigt worden ist, das nach seiner Unterschriftsleistung die Vertragserklärung dokumentiert. Dass dieses Exemplar seine Unterschrift trägt, ist nicht erforderlich. 2. Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb undeutlich, weil die Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthalten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.472,64 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB a.F. § 492 Abs. 2;

Gründe

1. 2.