OLG Stuttgart - Urteil vom 11.02.2020
6 U 230/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 500 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 49/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 230/18

DRsp Nr. 2021/310

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Der Lauf der Widerrufsfrist beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt lediglich voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars enthält, dass nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassen Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich. 2. Eine Regelung in den Darlehensbedingungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, macht die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht unrichtig. Denn eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot des Darlehensnehmers enthalten sind.