OLG Stuttgart - Urteil vom 12.11.2019
6 U 222/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 124/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 222/18

DRsp Nr. 2021/312

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

1. Der Lauf der Widerrufsfrist beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt lediglich voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars enthält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassen Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich. 2. Ob eine in ihrer Formulierung zum Fristbeginn den Wortlaut des gesetzlichen Musters übernehmende Widerrufsinformation trotz der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 –, als im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich zu bewerten ist, kann offenbleiben, weil eine andere Bewertung vom eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers abweichen würde und für eine solche Auslegung contra legem auch beim richtlinienkonformer Auslegung kein Raum wäre. 3. Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sind nicht erteilt, wenn sich dem unter der Überschrift „Verzugszinsen“ wiedergegebenen Text keine Angaben zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung entnehmen lassen.

Tenor

1. 2. 3. 4.