OLG Stuttgart - Urteil vom 04.02.2020
6 U 20/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 272/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 20/19

DRsp Nr. 2021/1283

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Der Lauf der Widerrufsfrist beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt lediglich voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars enthält, dass nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassen Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich. 2. Den Anforderungen an die Pflichtangaben zu einem Verbraucherdarlehen ist genügt, wenn diese in klar und verständlich gestalteten Anlagen enthalten sind, die dem unterschriebenen Vertragsformular durch Anheftungen beigefügt sind. 3. Die Regelung einer Bindungsfrist von 4 Wochen ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von 2 Wochen aufkommen zu lassen. Denn diese Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar nicht Bestandteil der Widerrufsinformation. 4. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als 0,- EUR hingewiesen wird, wohingegen es in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens "keine Sollzinsen zu entrichten".