OLG Stuttgart - Urteil vom 18.02.2020
6 U 15/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 221 O 206/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 15/19

DRsp Nr. 2021/1292

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

1. Unter Auszahlungsbedingungen, über die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu verstehen. Insoweit geht aus der Formulierung, das Darlehen werde direkt an die Verkäufer-Firma des finanzierten Pkw ausgezahlt, eindeutig hervor, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält. 2. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz reicht der Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz aus. Die Angabe einer absoluten Zahl ist nicht notwendig. 3. Den Anforderungen an einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist genügt, wenn unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, woraus zumindest für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher deutlich wird, dass eben ein solches Recht zusteht.