OLG Brandenburg - Urteil vom 20.01.2021
4 U 68/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 249/19

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 68/20

DRsp Nr. 2021/2359

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

1. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB muss die Widerrufsinformation anlässlich des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages „klar und verständlich“ sein. Dem ist nicht genügt, wenn auf eine weitere Gesetzesvorschrift (hier: § 492 Abs. 2 BGB) verwiesen wird. 2. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn die verwendete Widerrufsinformation lediglich in einem Punkt von dem gesetzlichen Muster gemäß Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB abweicht und der Darlehensgeber daher keinen Musterschutz genießt, im Übrigen aber sämtliche Einwendungen hinsichtlich fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben nicht durchgreifen.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2020 - 8 O 249/19 -, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.