Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Dezember 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Über die Anschlussberufung der Klägerin ist in dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entscheiden (§ 524 Abs. 4 ZPO).
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