OLG Koblenz - Beschluss vom 03.12.2009
2 U 701/09
Normen:
BGB § 280; BGB 633 Abs. 1; BGB 633 Abs. 2;

Anforderungen an die Zusicherung der Wasserundurchlässigkeit eines Putzes im Angebot

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 2 U 701/09

DRsp Nr. 2010/891

Anforderungen an die Zusicherung der Wasserundurchlässigkeit eines Putzes im Angebot

1. Zur Aufklärungspflicht des Herstellers eines Produkts bei Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, hier Abgrenzung wasserundurchlässige zu wasserabweisenden bzw. -hemmenden Putze in Bezug auf DIN 18.195 2. Der Hersteller von Fassadenelementen aus Naturbims, der eine außenseitige wasserabweisende Beschichtung in seinem Angebot beschreibt, sichert damit nicht zu, dass das Produkt eine wasserundurchlässige Beschichtung im Sinne von DIN 18.195 beinhaltet. Mit dem Produktbegriff "Strasserputz" ist noch keine Produkteigenschaft im Sinne der DIN 18.195 beschrieben.

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Dezember 2009. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Berufung zurückgenommen wird. Über die Anschlussberufung der Klägerin ist in dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zu entscheiden (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 280; BGB 633 Abs. 1;