OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2020
8 C 11400/18.OVG
Normen:
BauGB § 1a Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 4 S. 1; BauGB § 2 Abs. 4 Anl. 1; BNatSchG § 34 Abs. 1; BNatSchG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 950

Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; Zulassung von baulichen und freizeitlichen Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets; Vergleich zwischen dem Umweltzustand ohne Planverwirklichung (Basisszenario) und der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung;

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 8 C 11400/18.OVG

DRsp Nr. 2020/15209

Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; Zulassung von baulichen und freizeitlichen Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets; Vergleich zwischen dem Umweltzustand ohne Planverwirklichung (Basisszenario) und der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung;

1. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche und freizeitliche Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets zulässt.2. Bei der als Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach der Anlage 1 zum BauGB ein Vergleich zwischen dem Umweltzustand ohne Planverwirklichung (Basisszenario) und der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung maßgeblich.3. Dabei sind auch mittelbare planbedingte Störwirkungen auf die Erhaltungsziele im gesamten Bereich des Natura-2000-Schutzgebiets zu untersuchen.4. Positive Wirkungen von Maßnahmen, die planunabhängig "sowieso" bereits eingetreten sind oder voraussichtlich eintreten werden, dürfen auf planbedingt zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets nicht ausgleichend angerechnet werden.

Tenor