OLG Hamm - Urteil vom 17.07.2009
21 U 145/05
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 165/05

Anforderungen an eine Mängelrüge

OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 21 U 145/05

DRsp Nr. 2009/17680

Anforderungen an eine Mängelrüge

1. Der Mangel einer Werkleistung ist vom Auftraggeber nach seinem äußeren objektiven Erscheinungsbild exakt zu beschreiben. Eine Beschreibung der Mangelursache ist darüber hinaus nicht erforderlich. Mit Bezeichnung des Erscheinungsbildes macht der Besteller nicht nur diese Erscheinung, sondern den zugrunde liegenden Mangel selbst in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Erklärung (Symptomtheorie). Rügt der Auftraggeber von Straßenbauarbeiten die Ausbildung von Spurrinnen, so umfasst diese Rüge daher auch deren Ursachen, nämlich die fehlerhafte Materialzusammensetzung sowie die unzulängliche Dicke des Gussasphalts. 2. Wird die Ausbildung von Spurrinnen gerügt, so sind nicht sämtliche Spurrinnen nach Lage, Länge und Breite zu kennzeichnen, wenn sie insgesamt zweifelsfrei in den Leistungsbereich des Auftragnehmers fallen. Dabei erstreckt sich eine Mängelrüge umfassend auf die Mangelursache, und zwar auch auf Bereiche, in denen sich die Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben. 3. Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung hält einer isolierten Inhaltskontrolle stand (BGH - VII ZR 89/87 - 23.02.1989).

Tenor: