Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Nichtübermittlungsbeschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen vom 26.6.2023 (Az. 96 e 01 .02/23-2023) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 25.000 festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner schrieb im offenen Verfahren die Durchführung von Unterhaltsreinigungen sowie von Sonderreinigungsarbeiten für die X für verschiedene Gebäude, aufgeteilt in drei Lose, aus. Streitgegenständlich ist lediglich das Los 1.
Hierauf gab die Antragstellerin am 23.2.2023 ein Angebot ab.
Der Antragsgegner teilte ihr mit Schreiben vom 12.5.2023 mit, ihr Angebot aus preislichen Gründen nicht berücksichtigen zu können und die Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen (nachfolgend auch, Bestbieterin") zu beabsichtigen (Anlage BB5).
1. 2. 3.
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