BGH - Beschluss vom 04.08.2010
VII ZR 207/08
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; VOB/B i.d.F.v. 2000 § 4 Nr. 7 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1967
NZBau 2010, 749
Vorinstanzen:
OLG München, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 148/08
LG Kempten, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2333/05

Anforderungen an eine Schadensteilung im Rahmen eines Werkvertrags an den aus Mangelbeseitigungsaufwand abzuleitenden Schaden; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Falle des Übergehens von entscheidungserheblichem Tatsachenvorbringen durch das Gericht; Erstattung eines ursächlich auf den Austausch einer Bodenplatte zurückzuführenden Schadens

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 207/08

DRsp Nr. 2010/15110

Anforderungen an eine Schadensteilung im Rahmen eines Werkvertrags an den aus Mangelbeseitigungsaufwand abzuleitenden Schaden; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Falle des Übergehens von entscheidungserheblichem Tatsachenvorbringen durch das Gericht; Erstattung eines ursächlich auf den Austausch einer Bodenplatte zurückzuführenden Schadens

1. Ein Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn es entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen einer Partei unberücksichtigt lässt. 2. Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig.

Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 985.665,46 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; VOB/B i.d.F.v. 2000 § 4 Nr. 7 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für die Folgen einer mangelhaften Bauleistung in Anspruch.