Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.
Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 985.665,46 €
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für die Folgen einer mangelhaften Bauleistung in Anspruch.
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