BVerfG - Beschluss vom 09.02.2022
2 BvR 613/21
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 31.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 3141/20
AG Frankfurt/Main, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 3141/20

Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 613/21

DRsp Nr. 2022/3727

Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Ein Gehörsverstoß kann nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen, wenn diese auf dem Verstoß beruht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Dieser kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.