BVerfG - Beschluss vom 11.04.2022 (1 BvR 922/19)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 [...]