BVerfG - Beschluss vom 17.05.2022
2 BvR 661/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3; ZPO § 765a; ZPO § 766;
Fundstellen:
NJW 2022, 2537
WM 2022, 1225
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 69/22
AG Flensburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 M 677/22

Zwangsräumung einer Wohnung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr; Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren

BVerfG, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 661/22

DRsp Nr. 2022/9637

Zwangsräumung einer Wohnung trotz ärztlich bescheinigter Anhaltspunkte für eine mögliche Suizidgefahr; Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 3; ZPO § 765a; ZPO § 766;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die bereits vor Beschwerde- und Antragseingang am 31. März 2022 vollzogene Zwangsräumung einer Wohnung der Beschwerdeführer.

1. Die Beschwerdeführer bewohnten eine Mietwohnung. Sie wurden durch das Amtsgericht verurteilt, diese Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht ebenso zurück, wie eine sodann erhobene Anhörungsrüge.

2. Die am 2. Dezember 1986 geborene Beschwerdeführerin zu 1., deren Eltern die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind, ist seit dem 22. Dezember 2016 wegen einer Angststörung verrentet.