BVerfG - Beschluss vom 29.06.2022
2 BvR 447/22
Normen:
ZPO § 765a; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 1540
Vorinstanzen:
LG München II, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4785/21
LG München II, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4785/21
LG München II, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S. 703/20
AG Starnberg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 730 M 2075/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Räumungsverfahren; Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 447/22

DRsp Nr. 2022/10765

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Räumungsverfahren; Aufklärung des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Vollstreckungsschuldner infolge einer Zwangsräumung

1. Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen. Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung.