BVerfG - Beschluss vom 24.03.2022
1 BvR 375/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33; ZPO § 935; ZPO § 937 Abs. 2; ZPO § 945;
Fundstellen:
NJW 2022, 2100
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 32/21

Unterbliebene Anhörung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren; Grundrechtsgleiches Recht auf prozessuale Waffengleichheit

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 375/21

DRsp Nr. 2022/7608

Unterbliebene Anhörung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren; Grundrechtsgleiches Recht auf prozessuale Waffengleichheit

1. Die Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf das Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde erfordert das Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses.2. Ein Feststellungsinteresse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33; ZPO § 935; ZPO § 937 Abs. 2; ZPO § 945;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Berufung auf ihr Recht auf prozessuale Waffengleichheit gegen eine einstweilige Verfügung, die ohne ihre Anhörung im gerichtlichen Verfahren erlassen wurde.