BGH, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 6/15
BGH, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 6/15
Verfassungsbeschwerde einer deutschen Berufssportlerin gegen die Abweisung einer Klage wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne vereinbarten Schiedsklausel durch die deutsche Zivilgerichtsbarkeit; Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen zwei Sportverbände wegen Verhängung und Umsetzung einer Dopingsperre; Berücksichtigen des Gewährleistungsgehalts des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs
BVerfG, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2103/16
DRsp Nr. 2022/10316
Verfassungsbeschwerde einer deutschen Berufssportlerin gegen die Abweisung einer Klage wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne vereinbarten Schiedsklausel durch die deutsche Zivilgerichtsbarkeit; Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen zwei Sportverbände wegen Verhängung und Umsetzung einer Dopingsperre; Berücksichtigen des Gewährleistungsgehalts des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs
Der Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3GG bedingt, dass ein die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließendes schiedsgerichtliches Verfahren - hier am Internationalen Sportschiedsgerichtshof in Lausanne (CAS) - effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen muss. Die Anforderungen an die normative Ausgestaltung des Schiedsverfahrens stehen insoweit nicht hinter den - hier hinsichtlich der Öffentlichkeit des Verfahrens - aus Art. 6 Abs. 1EMRK folgenden und durch die Statuten des CAS nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte nicht ausreichend gewährleisteten Anforderungen zurück.
Tenor
1. 2. 3.
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