BVerfG - Beschluss vom 09.02.2022
2 BvR 1077/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 90; BGB § 985; ZPO § 29a; ZPO § 885a Abs. 4;

Verfassungsbeschwerde gegen die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend eine Räumungssache; Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1077/21

DRsp Nr. 2022/4253

Verfassungsbeschwerde gegen die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend eine Räumungssache; Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes

1. Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 885a Abs. 4 ZPO und die Zustellung der Entscheidung erst nach Ablauf der Frist wird den sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes für die Gerichte ergebenden Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz nicht gerecht.2. Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag selbst ohne Rechtsfehler des Gerichts mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 90; BGB § 985; ZPO § 29a; ZPO § 885a Abs. 4;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

I.