BVerfG - Beschluss vom 05.08.2022
1 BvR 2329/21
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; FamFG § 58; FamFG § 59; FamFG § 197 Abs. 3; EMRK Art. 46; ZPO § 580 Nr. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1627
FuR 2023, 288
NJW 2022, 3210
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1197/21
AG Heilbronn, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 188/14
AG Heilbronn, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 188/14

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung des Restitutionsantrags in einem Verfahren über die Annahme eines volljährigen leiblichen Sohnes nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen; Substantiierungsanforderungen einer normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2329/21

DRsp Nr. 2022/12565

Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung des Restitutionsantrags in einem Verfahren über die Annahme eines volljährigen leiblichen Sohnes nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen; Substantiierungsanforderungen einer normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde

§ 197 Abs. 3 S. 1 FamFG schließt zum Schutz der Rechtsstellung des Kindes und des Interesses an der Klarheit in Statussachen jegliche Anfechtung eines die Adoption aussprechenden Beschlusses aus.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; FamFG § 58; FamFG § 59; FamFG § 197 Abs. 3; EMRK Art. 46; ZPO § 580 Nr. 8;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. April 2021 - Nr. 58718/15 - gestützten Restitutionsantrags des Beschwerdeführers in einem Verfahren über die Annahme seines volljährigen leiblichen Sohnes nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.

1. Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines 1996 geborenen Sohnes, der nach der Trennung der Eltern im Jahr 1998 bei seiner Mutter und deren neuem Ehemann aufwuchs und keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer hatte.