Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. April 2021 - Nr. 58718/15 - gestützten Restitutionsantrags des Beschwerdeführers in einem Verfahren über die Annahme seines volljährigen leiblichen Sohnes nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.
1. Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines 1996 geborenen Sohnes, der nach der Trennung der Eltern im Jahr 1998 bei seiner Mutter und deren neuem Ehemann aufwuchs und keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer hatte.
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