Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Dezember 2009 (VK 41/09) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den oben genannten Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist, fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gemäß §
Der Antrag ist unbegründet, denn die sofortige Beschwerde wird voraussichtlich erfolglos bleiben, §
Dabei kann offen bleiben,
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