BVerwG - Beschluss vom 14.10.2022
4 BN 12.22
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a S. 1; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 179
D_V 2023, 265
NVwZ 2023, 618
ZfBR 2023, 56
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 113/21

Anforderungen an eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung für den künftigen Planbereich

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 4 BN 12.22

DRsp Nr. 2022/17366

Anforderungen an eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung für den künftigen Planbereich

1. Für den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung einer Bebauungsplanung nach § 9 Abs. 2a BauGB bestehen keine erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der Planungsabsicht.2. Die positiven Planungsvorstellungen der Gemeinde müssen sich beim Erlass einer Veränderungssperre auf die durch den zukünftigen Bebauungsplan über Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB ausgeschlossenen oder nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen beziehen und nicht auf die im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässige Art der baulichen Nutzung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2022 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a S. 1; BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.