VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.05.2018
A 11 S 1123/18
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 S. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 138 Nr. 3; ZPO § 160 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 724
NVwZ-RR 2019, 164
ZAR 2019, 43
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2746/16

Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei fehlendem Hinweis über Zweifel des Gerichts bzgl. der syrischen Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers im Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen A 11 S 1123/18

DRsp Nr. 2018/8790

Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei fehlendem Hinweis über Zweifel des Gerichts bzgl. der syrischen Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers im Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

1. Erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an einen Ausländer, der geltend gemacht hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein, und wird in dem nachfolgenden Prozess mit dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstritten werden soll, zu keinem Zeitpunkt die syrische Staatsangehörigkeit des Betroffenen infrage gestellt, so gebietet es in aller Regel der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht vor seiner Entscheidung darauf hinweist, dass es Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit hat.2. Geschieht dies nicht und hält das Gericht dem anwaltlich vertretenen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, insbesondere vor, dass er nicht erschienen ist und an der Aufklärung mitgewirkt hat, so liegt eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24.04.2018 - A 11 S 628/18).