OLG Brandenburg - Urteil vom 20.05.2020
11 U 74/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; VOB/B § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2021, 568
NJW 2021, 78
NZBau 2020, 776
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 153/15

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis gem. § 4 Abs. 3 VOB/B

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 11 U 74/18

DRsp Nr. 2020/8137

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis gem. § 4 Abs. 3 VOB/B

1. Ein Bedenkenhinweis eines Bauunternehmers muss speziell zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgen. Dabei muss er inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die sich aus der beabsichtigten Ausführung der Werkleistung ergebenden Gefahren konkret darlegen, damit für den Empfänger des Bedenkenhinweises die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises erkennbar wird. 2. Erklärungen pauschalen Inhalts sind - jedenfalls bei einem Fachunternehmen - unzulänglich. 3. Darlegungs- und beweispflichtig für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht ist der Unternehmer.

I. Auf die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 09.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (5 O 153/17) teilweise abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin insgesamt € 47.190,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über der Basiszinssatz ab 17.09.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.