OLG Brandenburg - Urteil vom 27.08.2020
12 U 28/20
Normen:
BGB § 631; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 356;
Fundstellen:
BauR 2021, 1951
NJW-RR 2020, 1472
NZBau 2021, 111
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 114/16

Anforderungen an einen Beweisantritt im erstinstanzlichen Zivilverfahren

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 28/20

DRsp Nr. 2020/13234

Anforderungen an einen Beweisantritt im erstinstanzlichen Zivilverfahren

Haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, eine Klausel im Abnahmeprotokoll, wonach die Restvergütung sofort fällig sei, habe gestrichen werden sollen, und dies, allerdings ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter Zeugenbeweis gestellt, so darf das Übergehen dieses Beweisantritts nicht darauf gestützt werden, dass der Zeuge mangels ladungsfähiger Anschrift nicht geladen werden konnte. Denn wenn der Aufnahme des Beweises lediglich wegen des Fehlens der ladungsfähigen Anschrift eines wirksam und individualisierbar benannten Zeugen ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen steht, ist gem. § 356 ZPO eine Frist zu bestimmen, in der das Hindernis beseitigt werden kann. Hierzu reicht ein allgemeiner Schriftsatznachlass nicht aus.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.12.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 114/16, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § ;