VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2019
10 S 1977/18
Normen:
RL 2008/50/EG Art. 13 Abs. 1; RL 2008/50/EG Art. 23 Abs. 1; UmwRG § 3; UmwRG § 7 Abs. 2; BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 3; BImSchG § 47 Abs. 4a; 39. BImSchV § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2019, 339
DÖV 2019, 626
NVwZ 2019, 813
ZUR 2019, 484

Anforderungen an einen Luftreinhalteplan; Zeitraum einer Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter; Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts durch einen Luftreinhalteplan im Folgejahr seiner Erstellung; Einführung von Dieselfahrverboten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 10 S 1977/18

DRsp Nr. 2019/7213

Anforderungen an einen Luftreinhalteplan; Zeitraum einer Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter; Einhaltung des Stickstoffdioxid-Grenzwerts durch einen Luftreinhalteplan im Folgejahr seiner Erstellung; Einführung von Dieselfahrverboten

1. Den Anforderungen aus Unionsrecht und deutschem Recht, den Zeitraum einer Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter möglichst kurz zu halten, genügt ein Luftreinhalteplan nicht, wenn er nur solche Maßnahmen vorsieht, die im Folgejahr seiner Erstellung die Einhaltung des Grenzwerts noch nicht gewährleisten, obgleich das bei gleichzeitiger Einführung von Dieselfahrverboten möglich gewesen wäre, und auf letztere deshalb verzichtet, weil im übernächsten Jahr der Grenzwert auch ohne Dieselfahrverbote eingehalten werden könne.2. Bei der Prognose der Wirkungen von (freiwilligen) Software-Updates für Kraftfahrzeuge muss auch die Frage ihrer Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Das verlangt Überlegungen zu einer möglichen Minderung ihres Effekts, soweit Kunden mit dem Ergebnis eines durchgeführten Updates unzufrieden sind und die Ausgangseinstellungen wieder herstellen lassen.