BGH vom 24.02.1983
VII ZR 210/82
Normen:
VOB/B § 4; VOB/B § 5;
Fundstellen:
NJW 1983, 1731
NJW 1983, 1731, 1732

Anforderungen an Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung; Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung

BGH, vom 24.02.1983 - Aktenzeichen VII ZR 210/82

DRsp Nr. 1998/2415

Anforderungen an Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung; Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung

Durch die Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung soll der Schuldner in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung angehalten und ihm klargemacht werden, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Fortsetzung der Arbeiten durch ihn abgelehnt werde. Der Auftragnehmer soll sich entscheiden, ob er die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von sich abwenden will. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sie eine nutzlose Förmlichkeit wäre. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer seine Gewährleistungspflicht schlechthin bestreitet oder den Standpunkt einnimmt, Mängel seien nicht vorhanden. Dem steht es gleich, wenn der Unternehmer nur bereit ist, Mängel zusammen mit anderen Unternehmern nachzubessern, die seiner Meinung nach verantwortlich sind.

Normenkette:

VOB/B § 4; VOB/B § 5;

Hinweise:

Hinweis zu A

Bei seiner Erklärung, er lehne die Anmerkung der Leistung nach Fristablauf ab, muß der Auftraggeber nicht die Worte des Gesetzes gebrauchen (BGH aaO.).

Hinweis zu B

Die Verweigerung kann auch in einem Klageabweisungsantrag liegen: BGH, BauR 1984, 181