BVerwG - Urteil vom 17.12.2009
4 C 1.08
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 99
BVerwGE 136, 18
BauR 2010, 732
DVBl 2010, 516
DÖV 2010, 661
NVwZ 2010, 587
UPR 2010, 350
ZfBR 2010, 372
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 8 K 04.5556
VGH Bayern, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Anforderungen an Zielvorgaben in einem Landesentwicklungsprogramm als Maßstab für eine Beurteilung für die Erwartung schädlicher Auswirkungen; Grundversorgungszentren und Nahversorgungszentren als zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Baugesetzbuch (BauGB); Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche aufgrund herausragender Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden; Voraussetzung einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis für die Begründung der Erwartung von schädlichen Auswirkungen

BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 4 C 1.08

DRsp Nr. 2010/4004

Anforderungen an Zielvorgaben in einem Landesentwicklungsprogramm als Maßstab für eine Beurteilung für die Erwartung schädlicher Auswirkungen; Grundversorgungszentren und Nahversorgungszentren als zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Baugesetzbuch (BauGB); Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche aufgrund herausragender Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden; Voraussetzung einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis für die Begründung der Erwartung von schädlichen Auswirkungen

Zielvorgaben in einem Landesentwicklungsprogramm, die sich an die Träger der Bauleitplanung richten und sich auf einen landesplanerischen Nahbereich beziehen, können grundsätzlich nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten sind. Auch Grund- und Nahversorgungszentren können zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sein (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 4 C 2.08 -).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3;