BVerwG - Beschluss vom 15.10.2009
4 BN 53.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2; BauGB § 10;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 17
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 20/08

Anforderungen und Kriterien an die Sicherheit der Durchführung eines Bebauungsplanes; Abstandnahme der Gemeinde von einer Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 4 BN 53.09

DRsp Nr. 2009/24671

Anforderungen und Kriterien an die Sicherheit der Durchführung eines Bebauungsplanes; Abstandnahme der Gemeinde von einer Konfliktbewältigung im Bebauungsplan

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2; BauGB § 10;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf:

Welche Anforderungen und Kriterien sind an die Sicherheit der Durchführung eines Bebauungsplanes zu stellen, in dem der Konflikt aus einem anderen Bebauungsplanverfahren bewältigt wird?

Ist hierfür eine Beschlussfassung des Stadtrates gemäß § 10 BauGB ausreichend oder müssen weitere Voraussetzungen der Konfliktbewältigung geschaffen werden?

Ist es ausreichend, den Konflikt durch Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans zu lösen oder müssen weitere Maßnahmen durch die Antragsgegnerin ergriffen werden. Wenn ja, welche?