BGH - Urteil vom 06.04.2017
I ZR 159/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c);
Fundstellen:
CR 2017, 589
GRUR 2017, 928
ITRB 2017, 230
MDR 2017, 1068
MMR 2017, 750
NJW-RR 2017, 1252
WRP 2017, 1098
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 380/14
OLG Zweibrücken, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 111/15

Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers; Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; Werbung mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse

BGH, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I ZR 159/16

DRsp Nr. 2017/9899

Angabe der Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers; Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch; Werbung mit Preisen ohne Angabe der Energieeffizienzklasse

VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2015 abgeändert.