BGH - Urteil vom 18.10.2017
I ZR 260/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG 5a Abs. 2 S. 1; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1, 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 24/15
OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 231/15

Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens; Werbeanzeige als Aufforderung eines Verbrauchers zum Kauf eines Kfz

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 260/16

DRsp Nr. 2018/2237

Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens; Werbeanzeige als Aufforderung eines Verbrauchers zum Kauf eines Kfz

Die Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind. Eine Werbung, bei der Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens fehlen, ist unlauter und daher zu unterlassen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm als unbegründet angesehenen Unterlassungsanträge im nachstehend ersichtlichen Umfang zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2015 auf die Berufung des Klägers weiter abgeändert und insoweit wie folgt gefasst: