OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2009
4 U 168/08
Normen:
BGB § 147 Abs. 2; BGB § 154; BGB § 649 S. 2;
Fundstellen:
NZBau 2010, 54
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.11.2008

Angemessenheit der Frist für die Annahme eines Angebots hinsichtlicht der Lieferung eines Fertighauses; Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Rücktritt vom Vertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 4 U 168/08

DRsp Nr. 2009/16966

Angemessenheit der Frist für die Annahme eines Angebots hinsichtlicht der Lieferung eines Fertighauses; Berechnung des Vergütungsanspruchs nach Rücktritt vom Vertrag

1. Nimmt der Hersteller ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung eines Fertighauses nach 3 Wochen und 2 Tagen durch eine schriftliche Annahmeerklärung an, so ist diese Frist unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungs- und Überlegungszeit jedenfalls in der üblichen Sommerurlaubszeit noch angemessen. 2. Der Annahme eienr vertraglichen Bindung steht nicht entgegen, dass nicht feststeht, auf welchem Grundstück das Haus errichtet werden soll und dass für die Art der Beheizung und der Be- und Entlüftung zunächst nur ein Mindeststandard festgelegt ist. 3. Macht der Fertighaushersteller nach Kündigung des Vertrages durch den Besteller die ihm zustehende Vergütung geltend, so hat er deren Höhe und die Höhe der ersparten Aufwendungen darzulegen. Bei Vergabe sämtlicher Leistungen an Subunternehmern entspricht die Summe der Fremdkosten zuzüglich der von ihm angegebenen Gemeinkosten der Gesamtleistung des Lieferanten. Dabei kann ein Risikozuschlag im Wege der Schätzung berücksichtigt werden.

Tenor: