VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2019
8 S 950/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; BauGB § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2939/16

Angemessenheit eines Auffangstreitwerts i.R.e. sanierungsrechtlichen Genehmigung neben einer Baugenehmigung für ein Vorhaben

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 8 S 950/19

DRsp Nr. 2019/15023

Angemessenheit eines Auffangstreitwerts i.R.e. sanierungsrechtlichen Genehmigung neben einer Baugenehmigung für ein Vorhaben

Bedarf es für ein Vorhaben neben einer Baugenehmigung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, so ist deren wirtschaftlicher Wert deutlich geringer, wobei - im Fall getrennter Prozesse - mangels genauerer Bemessungsmöglichkeit der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR angemessen erscheint.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2019 - 6 K 2939/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; BauGB § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf mindestens 45.000,-- EUR begehren, ist zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten.