BGH - Beschluss vom 25.04.2017
VIII ZR 208/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 342/12
LG Wuppertal, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 49/16 9 S 109/16

Angriff einer bewussten aber vom erstinstanzlichen Gericht zu Unrecht angenommenen Teilrücknahme im Wege der Berufung; Rechtfertigung der Zulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 208/16

DRsp Nr. 2017/7290

"Angriff einer bewussten aber vom erstinstanzlichen Gericht zu Unrecht angenommenen Teilrücknahme" im Wege der Berufung; Rechtfertigung der Zulassung der Revision

Die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, kann nur mit einem Rechtsmittel angefochten werden, während das Urteilsergänzungsverfahren lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a;

Gründe

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.