BVerwG - Beschluss vom 17.08.2017
9 VR 2.17
Normen:
FStrG § 16a; VerkPBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 28 Abs. 1; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG § 45 Abs. 2; VwVfG § 46; VwVfG LSA § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2017, 768
NVwZ 2018, 268

Anhörung des Adressaten vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a Fernstraßengesetz (FStrG); Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück; Vorbereitende Maßnahmen der Baudurchführung geringer Eingriffsintensität; Bestimmtheit einer Duldungsanordnung

BVerwG, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 9 VR 2.17

DRsp Nr. 2017/12430

Anhörung des Adressaten vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a Fernstraßengesetz (FStrG); Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück; Vorbereitende Maßnahmen der Baudurchführung geringer Eingriffsintensität; Bestimmtheit einer Duldungsanordnung

1. Vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a FStrG bedarf es grundsätzlich einer Anhörung des Adressaten.2. § 16a FStrG betrifft vorbereitende Maßnahmen geringer Eingriffsintensität. Auf seiner Grundlage kann ein Grundstückseigentümer - bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - nicht zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück verpflichtet werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2017 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3 750 € festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 16a; VerkPBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 28 Abs. 1; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG § 45 Abs. 2; VwVfG § 46; VwVfG LSA § 1 Abs. 1;

Gründe

I