BGH - Beschluss vom 25.01.2017
I ZR 113/15
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 561; GG Art. 103 Abs. 1; CMR Art. 29; HGB § 435; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 48/10
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 149/11

Anhörungsrüge betreffend den Abbruch der Zeugenvernehmung im internationalen Rechtshilfeverkehr; Wirksamkeit einer Ersatzzustellungsklausel in Allgemeinen Beförderungsbedingungen

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen I ZR 113/15

DRsp Nr. 2017/2626

Anhörungsrüge betreffend den Abbruch der Zeugenvernehmung im internationalen Rechtshilfeverkehr; Wirksamkeit einer Ersatzzustellungsklausel in Allgemeinen Beförderungsbedingungen

Ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügten Abbruch der Zeugenvernehmung im internationalen Rechtshilfeverkehr ist als nicht entscheidungserheblich anzusehen, wenn die für den Transport vereinbarte Ersatzzustellungsklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen unwirksam gewesen ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. März 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 561; GG Art. 103 Abs. 1; CMR Art. 29; HGB § 435; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.