BGH - Beschluss vom 24.09.2020
I ZR 142/19
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 358/17
OLG Hamm, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 142/18

Anhörungsrüge betreffend eine widersprüchliche Begründung des Senats

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen I ZR 142/19

DRsp Nr. 2020/18222

Anhörungsrüge betreffend eine widersprüchliche Begründung des Senats

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).

Diesen Anforderungen ist der Senat gerecht geworden. Er hat bei seiner Entscheidung vom 14. Mai 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.