VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.10.2020
4 S 2968/20
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwVBRL-LRistAG BW; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7090/19

Anhörungsrüge mit inhaltlicher Entscheidungskritik in einem Konkurrentenstreitverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 4 S 2968/20

DRsp Nr. 2020/15853

Anhörungsrüge mit inhaltlicher Entscheidungskritik in einem Konkurrentenstreitverfahren

Einzelfall einer nur mit inhaltlicher Entscheidungskritik begründeten Anhörungsrüge zu einem Konkurrentenstreit.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2020 - 4 S 1326/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwVBRL-LRistAG BW; VwGO § 152a;

Gründe

Obwohl der Senat im vorliegenden Eilfall am 10.09.2020 von 11.00 bis 12.40 Uhr mündlich verhandelt und den Antragsteller am Ende der Sitzung ausdrücklich gefragt hat, ob er Weiteres zu Gehör bringen wolle, was verneint wurde, vorliegende fristgemäß erhobene Anhörungsrüge laut Ankündigung in der Presse der gegebenenfalls verfassungsrechtlichen Überprüfung des angegriffenen Senatsbeschlusses dienen soll (StZ vom 22.09.2020, S. 6) und der Antragsteller vor allem abweichende Rechtsansichten bzw. subjektive Wertungen vorträgt und daraus eine vermeintliche Gehörsverletzung herleiten will, wird sie als noch zulässig bewertet.