VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.09.2020
10 S 2524/20
Normen:
BestattG BW § 22 Abs. 4 S. 2; BestattG BW § 22 Abs. 5; InfFrG BW § 1 Abs. 2; VwGO § 152a;

Anhörungsrüge nach Zurückweisung eines Informationsfreiheitsanspruchs nach § 1 Abs. 2 InfFrG BW auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen; Feststellung eines Zusammenhangs mit einer Covid-19-Infektion; Einstufung der Daten aus Todesbescheinigungen als besonders sensible Daten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 10 S 2524/20

DRsp Nr. 2020/14937

Anhörungsrüge nach Zurückweisung eines Informationsfreiheitsanspruchs nach § 1 Abs. 2 InfFrG BW auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen; Feststellung eines Zusammenhangs mit einer Covid-19-Infektion; Einstufung der Daten aus Todesbescheinigungen als "besonders sensible Daten"

Erfolglose Anhörungsrüge zum Beschluss des Senats vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2020 - 10 S 1856/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

BestattG BW § 22 Abs. 4 S. 2; BestattG BW § 22 Abs. 5; InfFrG BW § 1 Abs. 2; VwGO § 152a;

Gründe

Die vom Antragsteller am 20.08.2020 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 06.08.2020 (zugestellt am 10.08.2020), mit dem Ziel das Verfahren fortzuführen, hat keinen Erfolg.