OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2013
19 U 95/12
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 314/11

Anlageberatung - Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung (hier: Multibonus-Zertifikat)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 19 U 95/12

DRsp Nr. 2013/5756

Anlageberatung - Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung (hier: Multibonus-Zertifikat)

1. Es liegt kein Verstoß gegen die Pflicht der anlageberatenden Bank zur anlegergerechten Beratung vor, wenn sie ein Multibonus-Zertifikat empfiehlt, das in seiner Risikostruktur weiteren im Depot des Anlegers bereits vorhandenen Kapitalanlagen und dem Ergebnis eines durchgeführten "KapitalAnlageChecks" entspricht.2. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesem Produkt Gewinne erzielt; denn in einem solchen Fall ist es für den Kunden offenkundig, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.3.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe:

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.