OLG Köln - Beschluß vom 07.04.1995
20 W 9/95
Normen:
BGB § 273 ; ZPO § 93 ;

Anlaß zur Klageerhebung bei nicht fälliger Forderung

OLG Köln, Beschluß vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 20 W 9/95

DRsp Nr. 1996/11900

Anlaß zur Klageerhebung bei nicht fälliger Forderung

1. Auch wenn die Klageforderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht fällig war, kann der Beklagte gleichwohl Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben.2. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sein vorpozessuales Verhalten Anlaß zu der Annahme gab, die Erfüllung seiner zunächst begründeten und fälligen Forderung nur im Klagewege durchsetzen zu können und sich daran auch nichts ändere, wenn der Kläger das unmittelbar und erstmals vor der angekündigten Klageerhebung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ausräume.3. Für die Richtigkeit dieser Prognose kann auch das prozessuale Verhalten des Beklagten indiziell herangezogen werden.

Normenkette:

BGB § 273 ; ZPO § 93 ;

Gründe: