BVerfG - Beschluss vom 27.07.2020
1 BvR 1379/20
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; UWG § 8; MPG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1119
MDR 2020, 1138
NJW 2020, 3023
WRP 2020, 1179
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 5945/20

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Unterlassungsanspruchs der Vermarktung eines Dental-Abdrucksets ohne CE-Kennzeichnung; Gelten der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1379/20

DRsp Nr. 2020/11228

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Unterlassungsanspruchs der Vermarktung eines Dental-Abdrucksets ohne CE-Kennzeichnung; Gelten der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts

1. Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte kann im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus. Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist. 2. Abweichungen zwischen einem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und einem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag sowie der nachgebesserten Antragsfassung stellen sich in der Sache als gering und nicht gravierend dar, wenn es sich um wettbewerbsrechtlich kerngleiche Verstöße handelt. 3. Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich. Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls Unterlassungstitel nur in Fällen als verletzt gälten, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht.