OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2020
15 A 1431/19
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2 S. 2; KAG NRW § 8 Abs. 7 S. 1; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; BauO NRW § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6946/17

Annahme einer Erschließung durch rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Heranfahrens mit Privatfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze und des Betretens; Abhängen der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers; Verteilung und Unterwerfung unter die Beitragspflicht durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und durch Bieten des den Beitrag rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteils

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 15 A 1431/19

DRsp Nr. 2020/6127

Annahme einer Erschließung durch rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Heranfahrens mit Privatfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze und des Betretens; Abhängen der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers; Verteilung und Unterwerfung unter die Beitragspflicht durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße und durch Bieten des den Beitrag rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteils

Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens ohne Weiteres zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Entscheidend ist, welche rechtlichen Anforderungen an die bauliche Nutzung des Grundstücks gestellt werden. Davon ausgehend ist ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung erforderlich ist.