OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2019
7 B 107/19
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens als Bestandteil einer Hausgruppe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 7 B 107/19

DRsp Nr. 2019/9928

Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens als Bestandteil einer Hausgruppe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.