VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2015
3 S 1078/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 4-5; BauGB § 214; BauGB § 215; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 2;

Annahme eines besonderen Falls bei Lösen der Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung mit einer Befristung oder Bedingung; Auflösend bedingte Festsetzung eines Sondergebiets Lebensmittel-Vollsortimentmarkt mit der Folgefestsetzung allgemeines Wohngebiet; Gebot der Konfliktbewältigung hinsichtlich Verstoßes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 3 S 1078/14

DRsp Nr. 2015/18873

Annahme eines "besonderen Falls" bei Lösen der Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung mit einer Befristung oder Bedingung; Auflösend bedingte Festsetzung eines Sondergebiets "Lebensmittel-Vollsortimentmarkt" mit der Folgefestsetzung "allgemeines Wohngebiet"; Gebot der Konfliktbewältigung hinsichtlich Verstoßes

1. Ein "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung (hier: Auflösend bedingte Festsetzung eines Sondergebiets "Lebensmittel-Vollsortimentmarkt" mit der Folgefestsetzung allgemeines Wohngebiet) zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - [...]).2. Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Baugenehmigung für das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben durch Auflagen sicherstellt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden, und damit die tatsächliche Umsetzbarkeit des Bebauungsplans im Wege der nachgelagerten Konfliktlösung erweist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; § Abs. ;