BVerwG - Beschluss vom 17.12.2010
8 B 38.10
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BaulG § 1 Abs. 1; BaulG § 15 Abs. 1; VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 276/06

Annahme eines Verfahrensmangels einer ablehnenden Entscheidung über das Vorliegen einer abgeschlossenen Wohnung bei Vermietung lediglich eines Zimmers ohne Kochnische und Sanitärräume; Anforderungen an die Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts; Pflicht zur Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der ehemaligen DDR bei einem Grundstückserwerbsvorgang

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 8 B 38.10

DRsp Nr. 2011/1449

Annahme eines Verfahrensmangels einer ablehnenden Entscheidung über das Vorliegen einer abgeschlossenen Wohnung bei Vermietung lediglich eines Zimmers ohne Kochnische und Sanitärräume; Anforderungen an die Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung eines Tatsachengerichts; Pflicht zur Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der ehemaligen DDR bei einem Grundstückserwerbsvorgang

1. Zur hinreichenden Bezeichnung eines Verstoßes gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz genügt es nicht, dass die Beschwerde eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt und daraus andere Schlüsse zieht als das angegriffene Urteil.2. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.