BGH - Beschluss vom 24.01.2017
IV ZR 107/16
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 83/15
OLG Köln, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 213/15

Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 107/16

DRsp Nr. 2017/1932

Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells

Auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es nicht an, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst widersprüchlich verhalten hat. Da es einem Versicherungsnehmer bei Belehrung über seine Widerspruchsrechte möglich ist, dem Vertragsabschluss zu widersprechen, ist es ihm verwehrt, sich auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, wenn er diesen jahrelang durchgeführt hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.120,65 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 22. Dezember 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.